Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
In der Erklärung eines Amtsarztes, dass er eine verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich halte, kann kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden. Dasselbe gilt für eine Stellungnahme, wonach er ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Lenkberechtigung für erforderlich halte. Weder ist in solchen Erklärungen die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs zu erblicken noch ein Befehl, bei dessen Nichtbefolgung die Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges gedroht hätte (vgl VwGH Ra 2021/01/0211, mwN).In der Erklärung eines Amtsarztes, dass er eine verkehrspsychologische Untersuchung für erforderlich halte, kann kein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden. Dasselbe gilt für eine Stellungnahme, wonach er ein psychiatrisches Gutachten zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Lenkberechtigung für erforderlich halte. Weder ist in solchen Erklärungen die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs zu erblicken noch ein Befehl, bei dessen Nichtbefolgung die Ausübung unmittelbaren physischen Zwanges gedroht hätte vergleiche VwGH Ra 2021/01/0211, mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensanordnung; Ladung; Befehl; physischer Zwang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.70.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022