Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
KFG 1967 §101 Abs1 liteAnmerkung
VwGH 22.08.2022, Ra 2022/02/0143-4, ZurückweisungRechtssatz
Der Begriff „Ladung“ schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden (vgl VwGH Ra 2020/02/0212). Feinkörniges Schüttgut wie Maiskorn ist geeignet den Laderaum eines Fahrzeuges während des Betriebes zu verlassen.Der Begriff „Ladung“ schließt in seinem Wortlaut Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG ist folglich jegliche Ladung zu sichern, mit Ausnahme jener Ladegüter, die den Laderaum nicht verlassen können und die den sicheren Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen sowie niemand gefährden vergleiche VwGH Ra 2020/02/0212). Feinkörniges Schüttgut wie Maiskorn ist geeignet den Laderaum eines Fahrzeuges während des Betriebes zu verlassen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladung; Ladungssicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2122.001.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022