Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Wenn § 80 Abs 4 AWG die Möglichkeit einräumt, gänzlich von einer Maßnahme gemäß Abs 3 abzusehen, dann ist es auch möglich, die Maßnahme so weit zu reduzieren, dass sie den Betroffenen nicht mehr unbillig hart trifft.Wenn Paragraph 80, Absatz 4, AWG die Möglichkeit einräumt, gänzlich von einer Maßnahme gemäß Absatz 3, abzusehen, dann ist es auch möglich, die Maßnahme so weit zu reduzieren, dass sie den Betroffenen nicht mehr unbillig hart trifft.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abschöpfung der Bereicherung; Ausmaß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1246.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022