Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 80 Abs 3 AWG stellt keine Strafe dar, sondern dient dazu, „den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen“ (Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 2007, S. 162).Die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 80, Absatz 3, AWG stellt keine Strafe dar, sondern dient dazu, „den aus der Tat gezogenen unrechtmäßigen Vermögensvorteil wieder rückgängig zu machen“ (Piska, Das Recht des Abfallmanagements, Band 2, Abfallbehandlungsrecht, 2007, S. 162).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abschöpfung der Bereicherung; Ausmaß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1246.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022