Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
31.05.2022Norm
AWG 2002 §80Rechtssatz
Bei der Berechnung des Abschöpfungsbetrages ist zunächst der Bruttoertrag, der durch die Begehung der Verwaltungsübertretung erzielt wurde, heranzuziehen, wobei es auf den Sachwert im Zeitpunkt des Vermögenszuflusses ankommt. Davon sind die tatsächlichen Aufwendungen abzuziehen [hier: zB Kaufpreis für Altmetalle; Bezahlung der „Strohmänner“].
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abschöpfung der Bereicherung; Ausmaß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1246.001.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022