RS Lvwg 2022/6/1 LVwG-AV-29/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

StVO 1960 §93 Abs4
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 93 Abs 4 StVO lässt eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu. § 93 Abs 4 StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Abs 1 bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.Der Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 4, StVO lässt eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu. Paragraph 93, Absatz 4, StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten