Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2022Norm
StVO 1960 §93 Abs4Rechtssatz
Der Wortlaut des § 93 Abs 4 StVO lässt eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu. § 93 Abs 4 StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Abs 1 bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.Der Wortlaut des Paragraph 93, Absatz 4, StVO lässt eine gänzliche Befreiung von der Räum- und Streupflicht nicht zu. Paragraph 93, Absatz 4, StVO gestattet dem Verordnungsgeber lediglich, die in Absatz eins, bezeichneten Verrichtungen einzuschränken, zu bestimmen, dass nicht alle Verrichtungen vorgenommen werden müssen oder die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Absatz eins und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022