RS Lvwg 2022/6/1 LVwG-AV-29/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.06.2022

Norm

StVO 1960 §93 Abs4
  1. StVO 1960 § 93 heute
  2. StVO 1960 § 93 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 93 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 93 gültig von 01.07.1983 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (§ 93 Abs 4, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu (vgl VwGH 2005/02/0020).Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (Paragraph 93, Absatz 4,, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 2005/02/0020).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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