Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2022Norm
StVO 1960 §93 Abs4Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (§ 93 Abs 4, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu (vgl VwGH 2005/02/0020).Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (Paragraph 93, Absatz 4,, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO zulassen, nicht darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird. Auch kommt dem Umstand, wie viele Fußgänger diese Straße benützen, keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 2005/02/0020).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Räum- und Streupflicht; Befreiung; Verordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.29.001.2022Zuletzt aktualisiert am
06.07.2022