Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2022Rechtssatz
Ein Bieter ist iSd § 25 BVergG nicht bereits deshalb von einem Vergabeverfahren auszuscheiden, weil er für einen öffentlichen Auftraggeber Vorarbeiten geleistet hat. Dafür bietet § 25 BVergG 2018 keinen Raum. […] Ein öffentlicher Auftraggeber hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Teilnahme eines „vorarbeitenden“ Unternehmers am weiteren Verfahren entstehen könnten, zu vermeiden (vgl EB 69 BlgNR 26. GP, S 59).Ein Bieter ist iSd Paragraph 25, BVergG nicht bereits deshalb von einem Vergabeverfahren auszuscheiden, weil er für einen öffentlichen Auftraggeber Vorarbeiten geleistet hat. Dafür bietet Paragraph 25, BVergG 2018 keinen Raum. […] Ein öffentlicher Auftraggeber hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen, die durch eine Teilnahme eines „vorarbeitenden“ Unternehmers am weiteren Verfahren entstehen könnten, zu vermeiden vergleiche EB 69 BlgNR 26. GP, S 59).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Vorarbeiten; Bestbieterermittlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022