Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.06.2022Rechtssatz
Die Vergabekontrolle ist grundsätzlich nicht dazu berufen, anstelle des Auftraggebers die Prüfung der Angebote zu vervollständigen oder gänzlich durchzuführen. Vielmehr obliegt ihr die Nichtigerklärung von rechtswidrigen Entscheidungen des Auftraggebers. Allenfalls kann im Zuge des Nachprüfungsverfahrens hervorkommen, dass der mangelhaft durchgeführten Angebotsprüfung kein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zukommt. Die diesbezüglichen Ermittlungen der jeweiligen Vergabekontrolleinrichtung dienen jedoch nicht dazu, umfangreiche und kostspielige Prüfungsschritte, die der Auftraggeber wahrzunehmen hat, zu ersetzen, (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-1295/002-2015).Die Vergabekontrolle ist grundsätzlich nicht dazu berufen, anstelle des Auftraggebers die Prüfung der Angebote zu vervollständigen oder gänzlich durchzuführen. Vielmehr obliegt ihr die Nichtigerklärung von rechtswidrigen Entscheidungen des Auftraggebers. Allenfalls kann im Zuge des Nachprüfungsverfahrens hervorkommen, dass der mangelhaft durchgeführten Angebotsprüfung kein wesentlicher Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zukommt. Die diesbezüglichen Ermittlungen der jeweiligen Vergabekontrolleinrichtung dienen jedoch nicht dazu, umfangreiche und kostspielige Prüfungsschritte, die der Auftraggeber wahrzunehmen hat, zu ersetzen, vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-1295/002-2015).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Vorarbeiten; Bestbieterermittlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.VG.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022