TE Lvwg Beschluss 2022/6/3 LVwG-AV-1797/005-2021, LVwG-AV-1814/005-2021

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Veröffentlicht am 03.06.2022
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Entscheidungsdatum

03.06.2022

Norm

VwGG §30
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die (gemeinsam mit außerordentlichen Revisionen erhobenen) Anträge der A, jeweils vom 04. Mai 2022, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, jeweils betreffend einstweilige Anordnung nach Unionsrecht i.A. Gewährung von Rechtsschutz nach dem Arbeiterkammergesetz, den

BESCHLUSS

1.
Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1.
In den Anträgen wird – soweit entscheidungswesentlich – folgender Sachverhalt vorgetragen, der dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird:

1.1.  Betreffend das Verfahren LVwG-AV-1797/005-2021:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice *** (in der Folge: AMS) vom 04. Juni 2021 wurde der Antragstellerin eine näher bezeichnete Stelle zugewiesen (Randziffer [Rz] 15 des Revisions-Schriftsatzes vom 04. Mai 2022 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021, LVwG-AV-1797/001-2021).

Eine dagegen erhobene, mit 02. Juli datierte Beschwerde der Antragstellerin wurde vom AMS mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 zurückgewiesen, wobei spruchgemäß „Anträge vom 02.07.2021“ zurückgewiesen wurden (Rz 16).

Nach einem Vorlageantrag der Antragstellerin ist diesbezüglich ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl *** anhängig (Rz 17 und 18).

Mit E-Mail vom 12. August 2021 stellte die Antragstellerin bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich einen Antrag auf Rechtsschutz gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz, welchem – nach Ansicht der Antragstellerin – mit Bescheid vom 24. August 2021, ohne Zahl, keine Folge gegeben wurde (Rz 25).Mit E-Mail vom 12. August 2021 stellte die Antragstellerin bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich einen Antrag auf Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz, welchem – nach Ansicht der Antragstellerin – mit Bescheid vom 24. August 2021, ohne Zahl, keine Folge gegeben wurde (Rz 25).

Eine dagegen seitens der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-1797/001-2021, mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurückgewiesen (Rz 27).

Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das diesbezüglich Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl *** anhängig.

1.2.  Betreffend das Verfahren LVwG-AV-1814/005-2021:

Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 11. Juni 2021 wurde der Verlust des Anspruchs der Antragstellerin auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt (Rz 24 des Revisions-Schriftsatzes vom 04. Mai 2022 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021, LVwG-AV-1814/001-2021).Mit (weiterem) Bescheid des AMS vom 11. Juni 2021 wurde der Verlust des Anspruchs der Antragstellerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt (Rz 24 des Revisions-Schriftsatzes vom 04. Mai 2022 gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021, LVwG-AV-1814/001-2021).

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin ebenfalls Beschwerde, datiert mit 05. Juli 2021, eingebracht am 09. Juli 2021. Dieses Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl *** anhängig (Rz 25 und 29).

Mit E-Mail vom 05. Juli 2021 stellte die Antragstellerin bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich einen Antrag auf Rechtsschutz gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz, welchem mit – nach Ansicht der Antragstellerin – Bescheid vom 26. August 2021, Zl. ***, keine Folge gegeben wurde (Rz 37 und 41).Mit E-Mail vom 05. Juli 2021 stellte die Antragstellerin bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich einen Antrag auf Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz, welchem mit – nach Ansicht der Antragstellerin – Bescheid vom 26. August 2021, Zl. ***, keine Folge gegeben wurde (Rz 37 und 41).

Eine dagegen seitens der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 27. Oktober 2021, Zl. LVwG-AV-1814/001-2021, ebenfalls mangels Anfechtungsobjekt als unzulässig zurückgewiesen (Rz 43).

Auch gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Das diesbezüglich Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl *** anhängig.

1.3.  Gemeinsam mit den Revisionen wurde die gegenständlichen, näher begründeten Anträge auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht gestellt.

2.
Rechtliche Erwägungen:

2.1.1.  Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, die im Rahmen einer Revision gestellt werden, nicht zuständig (vgl. VwGH vom 22. März 2021, Ra 2021/01/0074). Dieser – über die in § 30 Abs. 2 und 3 VwGG vorgesehene Möglichkeit, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinausgehende – Antrag kann (auch) nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 30 Abs. 3 VwGG sein, sondern ist als eigenständiger, unmittelbar auf Unionsrecht gestützter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu qualifizieren (VwGH vom 12. Februar 2021, Ra 2021/04/0008).Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, die im Rahmen einer Revision gestellt werden, nicht zuständig vergleiche VwGH vom 22. März 2021, Ra 2021/01/0074). Dieser – über die in Paragraph 30, Absatz 2 und 3 VwGG vorgesehene Möglichkeit, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinausgehende – Antrag kann (auch) nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG sein, sondern ist als eigenständiger, unmittelbar auf Unionsrecht gestützter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zu qualifizieren (VwGH vom 12. Februar 2021, Ra 2021/04/0008).

Das Landesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die Anträge zuständig.

2.1.2.  Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bestehenden unionsrechtlichen Grundsatz muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (VwGH vom 12. Februar 2021, Ra 2021/04/0008).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellte die „Hauptsache“ in den zitierten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des AMS *** dar. „Hauptsache“ war vielmehr jeweils die Entscheidung betreffend die Anträge auf Rechtsschutz gemäß § 7 Arbeiterkammergesetz.Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellte die „Hauptsache“ in den zitierten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des AMS *** dar. „Hauptsache“ war vielmehr jeweils die Entscheidung betreffend die Anträge auf Rechtsschutz gemäß Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz.

Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz nach § 7 Arbeiterkammergesetz „in Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art. 51 Abs. 1 Grundrechtscharta erfolgten und insofern der Anwendungsbereich von Art. 47 Abs. 3 der Grundrechtecharta eröffnet wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung VwGH vom 03. September 2015, Ro 2015/21/0032).Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz nach Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz „in Durchführung des Rechts der Union“ iSd Artikel 51, Absatz eins, Grundrechtscharta erfolgten und insofern der Anwendungsbereich von Artikel 47, Absatz 3, der Grundrechtecharta eröffnet wäre vergleiche zu dieser Voraussetzung VwGH vom 03. September 2015, Ro 2015/21/0032).

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ im Sinn des Art. 6 EMRK handelt. Mangels Regelungen betreffend Verfahrenshilfe im AlVG fallen derartige Angelegenheiten in den Anwendungsbereich des § 8a VwGVG (vgl. VwGH vom 11. September 2019, Ro 2018/08/0008). Es wäre daher in den von der Antragstellerin genannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend AlVG grds (bei Vorliegen der Voraussetzungen) die Bewilligung der Verfahrenshilfe möglich.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ im Sinn des Artikel 6, EMRK handelt. Mangels Regelungen betreffend Verfahrenshilfe im AlVG fallen derartige Angelegenheiten in den Anwendungsbereich des Paragraph 8 a, VwGVG vergleiche VwGH vom 11. September 2019, Ro 2018/08/0008). Es wäre daher in den von der Antragstellerin genannten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend AlVG grds (bei Vorliegen der Voraussetzungen) die Bewilligung der Verfahrenshilfe möglich.

2.1.3.  Den Anträgen ist daher nicht stattzugeben.

2.2.  Zum Revisionsausspruch:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Schlagworte

Freie Berufe; Arbeiterkammer; Verfahrensrecht; einstweilige Anordnung; Unionsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1797.005.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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