Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.06.2022Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat, wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).Der subjektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich – einer beweglichen Sache – entledigen will oder entledigt hat, wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, diese Sache loszuwerden, zu verstehen ist vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entledigung; Zigarettenstummel; Unkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1367.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022