Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.06.2022Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt. Auch der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen (vgl VwGH 25.09.2014, Ro 2014/007/0032).Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt. Auch der Umstand, dass es für die zu beurteilende Sache nach einem Verbrauchs- oder Benutzungsvorgang keine Verwendung für den ursprünglichen Zweck mehr gibt, ist als starkes Indiz für das Vorliegen eines Entledigungswillens anzusehen vergleiche VwGH 25.09.2014, Ro 2014/007/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Entledigung; Zigarettenstummel; Unkenntnis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1367.001.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022