Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2022Norm
AuslBG §3Rechtssatz
Der Tatbestand der unbefugten Beschäftigung nach § 3 Abs 1 AuslBG setzt voraus, dass jedenfalls die Identität und die Staatsbürgerschaft der beschäftigten Person eindeutig feststehen muss; die bloße Annahme der Ausländereigenschaft vermag im Fall einer Beschäftigung entgegen § 3 Abs 1 AuslBG den staatlichen Strafanspruch im Grunde des § 28 Abs 1 Z 1 lit a leg cit nicht zu tragen […] (vgl stRsp des VwGH) [hier: die Beschwerdeführerin hat sich keinerlei Urkunde vorlegen lassen, aus welcher die Staatsangehörigkeit zweifelsfrei hervorgeht. Vielmehr hat sie sich allein auf die mündlichen Angaben des Ausländers zu bisherigen Beschäftigungen verlassen].Der Tatbestand der unbefugten Beschäftigung nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG setzt voraus, dass jedenfalls die Identität und die Staatsbürgerschaft der beschäftigten Person eindeutig feststehen muss; die bloße Annahme der Ausländereigenschaft vermag im Fall einer Beschäftigung entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG den staatlichen Strafanspruch im Grunde des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit nicht zu tragen […] vergleiche stRsp des VwGH) [hier: die Beschwerdeführerin hat sich keinerlei Urkunde vorlegen lassen, aus welcher die Staatsangehörigkeit zweifelsfrei hervorgeht. Vielmehr hat sie sich allein auf die mündlichen Angaben des Ausländers zu bisherigen Beschäftigungen verlassen].
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; arbeitsmarktrechtliche Bewilligung; Ausländereigenschaft; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2107.001.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022