Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2022Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Für die Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. Wesentlich ist somit (auch) der Wille des für die Schüttung Verantwortlichen, eine Deponie betreiben zu wollen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Deponie; Betreiber;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1455.001.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022