RS Vwgh 2005/1/20 2004/14/0132

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;

Rechtssatz

Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich den unmittelbaren Täter zu dessen Tatausführungen veranlasst (Hinweis Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140132.X01

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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