Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaItungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. […] Dabei ist es unerheblich, ob die Androhung der zwangsweisen Umsetzung ausdrücklich erfolgt, oder sie aus der Art und Weise bzw den Begleitumständen des Einschreitens erschlossen werden kann.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Beschwerde ist das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaItungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. […] Dabei ist es unerheblich, ob die Androhung der zwangsweisen Umsetzung ausdrücklich erfolgt, oder sie aus der Art und Weise bzw den Begleitumständen des Einschreitens erschlossen werden kann.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; Tierrecht; Tierschutz; Kontrolle;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.26.001.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022