Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.07.2022Norm
StVO 1960 §43 Abs1Rechtssatz
Die rechtmäßige Kundmachung einer Verordnung nach § 43 Abs 1 StVO (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) kann auch mittels Verkehrsbeeinflussungssystem erfolgen, weil mit Anwendung des § 44 Abs 1a StVO nicht nur ein Entfall des Aktenvermerks einhergeht, sondern eine weitere Art der Kundmachung geschaffen wird (vgl VwGH 2013/07/0294).Die rechtmäßige Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz eins, StVO (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) kann auch mittels Verkehrsbeeinflussungssystem erfolgen, weil mit Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins a, StVO nicht nur ein Entfall des Aktenvermerks einhergeht, sondern eine weitere Art der Kundmachung geschaffen wird vergleiche VwGH 2013/07/0294).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Section Control; Höchstgeschwindigkeit; Fahrbahn;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1644.001.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022