RS Vwgh 2005/1/20 2004/07/0206

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass Mist grundsätzlich Abfall ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 vorliegen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070206.X01

Im RIS seit

16.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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