Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick auf die taxative Aufzählung der zur Sicherheitsverwaltung zählenden Materien in § 2 Abs 2 SPG, zu denen das Führerscheinwesen nicht zählt, handelt es sich bei dem Auftrag zur Überwachung [hier: bezüglich einer eventuellen Inbetriebnahme eines KFZ] (ebenso wie bei einer allfälligen in dessen Befolgung tatsächlich durchgeführten Überwachung) um keine im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vollzogene Angelegenheit.Im Hinblick auf die taxative Aufzählung der zur Sicherheitsverwaltung zählenden Materien in Paragraph 2, Absatz 2, SPG, zu denen das Führerscheinwesen nicht zählt, handelt es sich bei dem Auftrag zur Überwachung [hier: bezüglich einer eventuellen Inbetriebnahme eines KFZ] (ebenso wie bei einer allfälligen in dessen Befolgung tatsächlich durchgeführten Überwachung) um keine im Rahmen der Sicherheitsverwaltung vollzogene Angelegenheit.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Sicherheitsverwaltung; Unzulässigkeit; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.13.001.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022