Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Zweck der Aufstellung von Plakatständern ist ein gemäß § 1 Abs 3 Z 5 NÖ GebrauchsabgabeG erforderliches Tatbestandsmerkmal der Art des Gebrauches. Er ist auch insofern von entscheidender Bedeutung, als er bestimmt, ob für den Gebrauch eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Abs 1 bis 5 zu erwirken ist (vgl TP 12) oder eine Anzeige gemäß § 2 Abs 6 einzubringen ist.Der Zweck der Aufstellung von Plakatständern ist ein gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, NÖ GebrauchsabgabeG erforderliches Tatbestandsmerkmal der Art des Gebrauches. Er ist auch insofern von entscheidender Bedeutung, als er bestimmt, ob für den Gebrauch eine Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 5 zu erwirken ist vergleiche TP 12) oder eine Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 6, einzubringen ist.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Gebrauchserlaubnis; Plakatständer; Entfernung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.25.001.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022