Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.07.2022Norm
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 litbRechtssatz
Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind verlängerungswirksam iSd § 209 Abs 1 BAO, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht.Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind verlängerungswirksam iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.715.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022