Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.07.2022Norm
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 litbRechtssatz
Ist ein Kanal bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, entsteht gem § 12 Abs 1 lit b NÖ KanalG der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ BO 2014 bzw 1996).Ist ein Kanal bereits hergestellt und wird ein Gebäude umgebaut, entsteht gem Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ KanalG der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (Paragraph 30, der NÖ BO 2014 bzw 1996).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.715.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022