Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.07.2022Norm
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 litbRechtssatz
Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO nach außen kann durch Bekanntgabe schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden.Die Erkennbarkeit der zur Verlängerung der Verjährungsfrist Anlass gebenden Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO nach außen kann durch Bekanntgabe schriftlicher oder mündlicher Erledigungen, durch Tätigwerden behördlicher Organwalter außerhalb der Behörde oder auch telefonisch bewirkt werden.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.715.001.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022