Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2022Norm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Nach der Definition des § 2 Z 5 ZustG gelten auch Zustellungen per Telefax oder E-Mail als elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, wenn der Empfänger diese der Behörde in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Ein Empfänger hat zu erkennen gegeben, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist, wenn er der Behörde gegenüber ausdrücklich angibt, dass er über die E-Mail-Adresse zu erreichen ist.Nach der Definition des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG gelten auch Zustellungen per Telefax oder E-Mail als elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis, wenn der Empfänger diese der Behörde in einem laufenden Verfahren angegeben hat. Ein Empfänger hat zu erkennen gegeben, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist, wenn er der Behörde gegenüber ausdrücklich angibt, dass er über die E-Mail-Adresse zu erreichen ist.
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Absonderungsbescheid; Zustellung; e-mail Übermittlung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1780.001.2022Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022