Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Abmahnung ist eine Zurechtweisung, die objektiv erkennbar darauf abzielt, den Täter zur Einstellung seines aggressiven Verhaltens zu bewegen. Bestimmte Worte schreibt das Gesetz dafür nicht vor (vgl VfSlg 6526/1971; 11.146/1986). Die Konsequenzen für den Fall, dass die Abmahnung erfolglos bliebe, müssen dem Täter nicht dargelegt werden (VwGH 81/10/0112). In diesem Sinne können bereits die Worte „Stellen Sie das ein“ ausreichend sein (Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg), Sicherheitspolizeigesetz2, § 82 Rz 7).Die Abmahnung ist eine Zurechtweisung, die objektiv erkennbar darauf abzielt, den Täter zur Einstellung seines aggressiven Verhaltens zu bewegen. Bestimmte Worte schreibt das Gesetz dafür nicht vor vergleiche VfSlg 6526 aus 1971,; 11.146 aus 1986,). Die Konsequenzen für den Fall, dass die Abmahnung erfolglos bliebe, müssen dem Täter nicht dargelegt werden (VwGH 81/10/0112). In diesem Sinne können bereits die Worte „Stellen Sie das ein“ ausreichend sein (Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg), Sicherheitspolizeigesetz2, Paragraph 82, Rz 7).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Festnahme; Durchsuchung; Menschenwürde; Maskenpflicht; Dienstnummer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022