Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch die Heranziehung mehrerer Festnahmegründe ist zulässig. In einem solchen Fall erweist sich die Festnahme bereits als rechtmäßig, wenn einer der Festnahmegründe zutrifft (vgl VfSlg 10.229/1984). Es ist jedoch nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (vgl VwGH 2000/01/0527).Auch die Heranziehung mehrerer Festnahmegründe ist zulässig. In einem solchen Fall erweist sich die Festnahme bereits als rechtmäßig, wenn einer der Festnahmegründe zutrifft vergleiche VfSlg 10.229 aus 1984,). Es ist jedoch nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen vergleiche VwGH 2000/01/0527).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Festnahme; Durchsuchung; Menschenwürde; Maskenpflicht; Dienstnummer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022