Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei einer Richtlinienbeschwerde handelt es sich um eine Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln der Sicherheitsexekutive nach Art 130 Abs 2 Z 1 B VG (VfSlg 19.986/2015). Somit sind die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Bei einer Richtlinienbeschwerde handelt es sich um eine Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln der Sicherheitsexekutive nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B VG (VfSlg 19.986 aus 2015,). Somit sind die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Festnahme; Durchsuchung; Menschenwürde; Maskenpflicht; Dienstnummer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022