Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Insofern vorgebracht wird, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs 3 RLV die Intensität der Durchsuchung nicht regelt, sondern nur, von wem die Durchsuchung vorzunehmen ist (VwGH 97/01/0102).Insofern vorgebracht wird, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 5, Absatz 3, RLV die Intensität der Durchsuchung nicht regelt, sondern nur, von wem die Durchsuchung vorzunehmen ist (VwGH 97/01/0102).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Festnahme; Durchsuchung; Menschenwürde; Maskenpflicht; Dienstnummer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.2.001.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022