Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.08.2022Norm
B-VG Art130 Abs1Rechtssatz
Nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben stellt bereits eine Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG dar, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts. […] Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl VwGH 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).Nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben stellt bereits eine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, B-VG dar, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts. […] Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung vergleiche VwGH 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Eingabe; Verbesserung; Einstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.862.001.2022Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022