RS Lvwg 2022/8/31 LVwG-AV-917/002-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.08.2022

Norm

BStG 1971 §16 Abs1
BStG 1971 §32b
VwGVG 2014 §13
  1. BStG 1971 § 32b heute
  2. BStG 1971 § 32b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Rechtssatz

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw für die Partei, deren Nachteile deutlich überwiegen, entstehen würden (vgl VwGH Ra 2021/03/0149). […] Eine prima facie gegebene Plausibilität und die Überzeugung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften allein reichen nicht aus, um darauf einen Eingriff in fremde Rechte und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde [hier: gegen den Bescheid betreffend Ausspruch eines Betretungsrechtes zwecks Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG] zu gründen.Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw für die Partei, deren Nachteile deutlich überwiegen, entstehen würden vergleiche VwGH Ra 2021/03/0149). […] Eine prima facie gegebene Plausibilität und die Überzeugung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften allein reichen nicht aus, um darauf einen Eingriff in fremde Rechte und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde [hier: gegen den Bescheid betreffend Ausspruch eines Betretungsrechtes zwecks Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß Paragraph 16, BStG] zu gründen.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Betretungsrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Ausschluss;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.917.002.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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