Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.08.2022Norm
BStG 1971 §16 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw für die Partei, deren Nachteile deutlich überwiegen, entstehen würden (vgl VwGH Ra 2021/03/0149). […] Eine prima facie gegebene Plausibilität und die Überzeugung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften allein reichen nicht aus, um darauf einen Eingriff in fremde Rechte und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde [hier: gegen den Bescheid betreffend Ausspruch eines Betretungsrechtes zwecks Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG] zu gründen.Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw für die Partei, deren Nachteile deutlich überwiegen, entstehen würden vergleiche VwGH Ra 2021/03/0149). […] Eine prima facie gegebene Plausibilität und die Überzeugung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften allein reichen nicht aus, um darauf einen Eingriff in fremde Rechte und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde [hier: gegen den Bescheid betreffend Ausspruch eines Betretungsrechtes zwecks Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß Paragraph 16, BStG] zu gründen.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Betretungsrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Ausschluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.917.002.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022