Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.02.2023Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl VwGH 2013/04/0041).In einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO muss der Antragsteller Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO abzustellen vergleiche VwGH 2013/04/0041).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ingenieurbüro; Feststellung; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis; Gleichwertigkeit; Gewerbeinformationssystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1187.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023