Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.02.2023Norm
GewO 1994 §19Rechtssatz
„Brandschutz“ ist als eine Teiltätigkeit im Sinne des § 19 GewO des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ auf dem „Fachgebiet der Chemie“ anzusehen, zumal „Brandverhütung und Brandschutz“ als Arbeitsgebiete bzw „Fachgebiete“ des Wissenschaftszweiges der Technischen Chemie bzw der Synthesechemie zu qualifizieren sind (vgl VwGH Ro 2017/04/0001).„Brandschutz“ ist als eine Teiltätigkeit im Sinne des Paragraph 19, GewO des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ auf dem „Fachgebiet der Chemie“ anzusehen, zumal „Brandverhütung und Brandschutz“ als Arbeitsgebiete bzw „Fachgebiete“ des Wissenschaftszweiges der Technischen Chemie bzw der Synthesechemie zu qualifizieren sind vergleiche VwGH Ro 2017/04/0001).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ingenieurbüro; Feststellung; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis; Gleichwertigkeit; Gewerbeinformationssystem;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1187.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023