Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.02.2023Norm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Das von § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG geschützte Rechtsgut iSd § 19 Abs 1 VStG ist der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren der Überladung von Kraftfahrzeugen. Diese kann zu unvorhersehbaren Fahrzeugschäden und Funktionsdefekten und damit zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen führen. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der höchstwertigen Rechtsgüter in der gesamten Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch im Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von 10.000,-- Euro.Das von Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG geschützte Rechtsgut iSd Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren der Überladung von Kraftfahrzeugen. Diese kann zu unvorhersehbaren Fahrzeugschäden und Funktionsdefekten und damit zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen führen. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der höchstwertigen Rechtsgüter in der gesamten Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch im Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG von 10.000,-- Euro.
Schlagworte
Güterbeförderungsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenk- und Ruhezeiten; Fahrerkarte; Beladung; Kumulationsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2740.001.2022Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023