Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2023Norm
GewO 1994 §363 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 4 Z 4 AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs 4 AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben (vgl VwGH 2011/23/0369; 2012/22/0030 ua).Nach der stRsp des VwGH ist einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben vergleiche VwGH 2011/23/0369; 2012/22/0030 ua).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Feststellungsbescheid; Nichtigerklärung; Rechtsschutzinteresse; Beschwer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1407.004.2020Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023