RS Lvwg 2023/3/22 LVwG-AV-1559/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2023
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Norm

WRG 1959 §21b
  1. WRG 1959 § 21b heute
  2. WRG 1959 § 21b gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Rechtssatz

§ 21b WRG setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien voraus, dass sich der Sachverhalt nach Erteilung der Bewilligung bzw Vorschreibung der Auflage wesentlich geändert hat (vgl VwGH 99/04/0121 zu § 79c GewO in der damals geltenden inhaltsgleichen Fassung). Demgegenüber dient die Bestimmung des § 21b WRG nicht dazu, überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben (vgl zur entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung VwGH 2003/04/0077) bzw dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, eine verabsäumte Bekämpfung nachzuholen, wenn er später mit Schwierigkeiten bei der Auflagenerfüllung konfrontiert wird.Paragraph 21 b, WRG setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien voraus, dass sich der Sachverhalt nach Erteilung der Bewilligung bzw Vorschreibung der Auflage wesentlich geändert hat vergleiche VwGH 99/04/0121 zu Paragraph 79 c, GewO in der damals geltenden inhaltsgleichen Fassung). Demgegenüber dient die Bestimmung des Paragraph 21 b, WRG nicht dazu, überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben vergleiche zur entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung VwGH 2003/04/0077) bzw dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, eine verabsäumte Bekämpfung nachzuholen, wenn er später mit Schwierigkeiten bei der Auflagenerfüllung konfrontiert wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1559.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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