Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2023Norm
WRG 1959 §21bRechtssatz
§ 21b WRG setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien voraus, dass sich der Sachverhalt nach Erteilung der Bewilligung bzw Vorschreibung der Auflage wesentlich geändert hat (vgl VwGH 99/04/0121 zu § 79c GewO in der damals geltenden inhaltsgleichen Fassung). Demgegenüber dient die Bestimmung des § 21b WRG nicht dazu, überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben (vgl zur entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung VwGH 2003/04/0077) bzw dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, eine verabsäumte Bekämpfung nachzuholen, wenn er später mit Schwierigkeiten bei der Auflagenerfüllung konfrontiert wird.Paragraph 21 b, WRG setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien voraus, dass sich der Sachverhalt nach Erteilung der Bewilligung bzw Vorschreibung der Auflage wesentlich geändert hat vergleiche VwGH 99/04/0121 zu Paragraph 79 c, GewO in der damals geltenden inhaltsgleichen Fassung). Demgegenüber dient die Bestimmung des Paragraph 21 b, WRG nicht dazu, überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben vergleiche zur entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmung VwGH 2003/04/0077) bzw dem Verpflichteten die Möglichkeit einzuräumen, eine verabsäumte Bekämpfung nachzuholen, wenn er später mit Schwierigkeiten bei der Auflagenerfüllung konfrontiert wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Abänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1559.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024