RS Lvwg 2023/3/22 LVwG-AV-1559/001-2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Norm

WRG 1959 §21b
  1. WRG 1959 § 21b heute
  2. WRG 1959 § 21b gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Rechtssatz

Der Umstand, dass zwischen dem durch die Auflage Verpflichteten und dem durch die Auflage Begünstigten Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erfüllung der Auflage auftreten, stellt keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts iSd § 21b WRG dar.Der Umstand, dass zwischen dem durch die Auflage Verpflichteten und dem durch die Auflage Begünstigten Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erfüllung der Auflage auftreten, stellt keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts iSd Paragraph 21 b, WRG dar.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Abänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1559.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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