Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2023Norm
WRG 1959 §21bRechtssatz
Der Umstand, dass zwischen dem durch die Auflage Verpflichteten und dem durch die Auflage Begünstigten Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erfüllung der Auflage auftreten, stellt keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts iSd § 21b WRG dar.Der Umstand, dass zwischen dem durch die Auflage Verpflichteten und dem durch die Auflage Begünstigten Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Erfüllung der Auflage auftreten, stellt keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts iSd Paragraph 21 b, WRG dar.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Abänderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1559.001.2023Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024