RS Vwgh 2005/1/20 2001/14/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;

Rechtssatz

§ 29 Z 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der nicht an das Vorhandensein einer Einkunftsquelle, sondern nur an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage bzw. einem einheitlichen Beschluss beruhen müssen, anknüpft (Hinweis E 29. Jänner 2003, 99/13/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140191.X01

Im RIS seit

03.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten