Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.04.2023Norm
WRG 1959 §27 Abs6Anmerkung
VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0094-9, ZurückweisungRechtssatz
Das Wesen eines Verzichts iSd § 27 Abs 1 lit a WRG besteht in der einseitigen Aufgabe eines Rechtes; beim Teilverzicht handelt es sich folglich um die teilweise Aufgabe eines Rechtes, etwa die Einschränkung des Entnahmekonsenses bei einer Wasserversorgungsanlage auf eine geringere Wassermenge oder die Beschränkung der Ausnutzung der Wasserkraft auf einen Teil der ursprünglich genehmigten Triebwassermenge. Wesentlich für einen Teilverzicht ist, dass das Resultat ein Minus, nicht aber ein Aliud oder ein Plus gegenüber dem ursprünglichen, vom Verzicht ungeschmälerten Recht darstellt.Das Wesen eines Verzichts iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG besteht in der einseitigen Aufgabe eines Rechtes; beim Teilverzicht handelt es sich folglich um die teilweise Aufgabe eines Rechtes, etwa die Einschränkung des Entnahmekonsenses bei einer Wasserversorgungsanlage auf eine geringere Wassermenge oder die Beschränkung der Ausnutzung der Wasserkraft auf einen Teil der ursprünglich genehmigten Triebwassermenge. Wesentlich für einen Teilverzicht ist, dass das Resultat ein Minus, nicht aber ein Aliud oder ein Plus gegenüber dem ursprünglichen, vom Verzicht ungeschmälerten Recht darstellt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Verzicht; Teilerlöschen; Feststellung; Fischereirechte; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1502.001.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024