Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.04.2023Norm
WRG 1959 §27 Abs6Anmerkung
VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0094-9, ZurückweisungRechtssatz
Den (bloßen) Fischereiausübungsberechtigten wird im Wasserrechtsverfahren von vornherein keine Parteistellung eingeräumt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG³, § 15, K2); sie sind gleichsam durch die Fischereiberechtigten mediatisiert. Jene sind darauf verwiesen, sich beim Fischereiberechtigten hinsichtlich der aus einer Wasseranlage resultierender Nachteile schadlos zu halten (etwa wenn der Fischereiberechtigte es zum Nachteil des Pächters unterlassen hat, Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei zu fordern).Den (bloßen) Fischereiausübungsberechtigten wird im Wasserrechtsverfahren von vornherein keine Parteistellung eingeräumt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG³, Paragraph 15,, K2); sie sind gleichsam durch die Fischereiberechtigten mediatisiert. Jene sind darauf verwiesen, sich beim Fischereiberechtigten hinsichtlich der aus einer Wasseranlage resultierender Nachteile schadlos zu halten (etwa wenn der Fischereiberechtigte es zum Nachteil des Pächters unterlassen hat, Vorkehrungen zum Schutz der Fischerei zu fordern).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Verzicht; Teilerlöschen; Feststellung; Fischereirechte; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1502.001.2023Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024