Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.04.2023Norm
StVO 1960 §33Rechtssatz
Die Worte „wirksam werden“ in den §§ 94b und 94d StVO 1960 bedeuten nichts anderes, als dass die aus dem Akt der Vollziehung sich ergebenden Wirkungen nicht über den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw einer Gemeinde hinausgehen dürfen (vgl Grubmann, Straßenverkehrsordnung [2021], § 94b Rz 3).Die Worte „wirksam werden“ in den Paragraphen 94 b und 94 d StVO 1960 bedeuten nichts anderes, als dass die aus dem Akt der Vollziehung sich ergebenden Wirkungen nicht über den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw einer Gemeinde hinausgehen dürfen vergleiche Grubmann, Straßenverkehrsordnung [2021], Paragraph 94 b, Rz 3).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Duldungsverpflichtung; Verkehrszeichen; Gemeindestraße; Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.150.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023