Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.04.2023Norm
FSG 1997 §7Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass jemand (nur) wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu verneinen ist.Aus dem Umstand, dass jemand (nur) wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestraft wurde, folgt keine Bindung der Führerscheinbehörde dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zu verneinen ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1634.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023