Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
KFG 1967 §134Rechtssatz
Im Zuge der Auswertung von Fahrerkarten kann der exakte Zeitpunkt einer Übertretung bestimmt werden. Nicht möglich ist dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Bestimmung des Tatortes – bzw bei Dauerdelikten der Tatort zum Zeitpunkt des Beginns der Deliktsverwirklichung (zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes vgl. schon VwGH 89/01/0350). Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Feststellung der Fahrtzeitüberschreitung zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung von durch Fahrerkartenauswertung festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht (vgl AB, 226 BlgNR, 17. GP, 2).Im Zuge der Auswertung von Fahrerkarten kann der exakte Zeitpunkt einer Übertretung bestimmt werden. Nicht möglich ist dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Bestimmung des Tatortes – bzw bei Dauerdelikten der Tatort zum Zeitpunkt des Beginns der Deliktsverwirklichung (zu den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes vergleiche schon VwGH 89/01/0350). Durch die Fiktion, den Tatort auf den Ort der Feststellung der Fahrtzeitüberschreitung zu verlagern, wird eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Verfolgung von durch Fahrerkartenauswertung festgestellten Verstößen ermöglicht. Diese wird auch den Anforderungen des Doppelbestrafungsverbotes gerecht vergleiche AB, 226 BlgNR, 17. GP, 2).
Schlagworte
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; digitales Kontrollgerät; Nachtrag; Tatort; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.489.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023