Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
KFG 1967 §134Rechtssatz
Eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafnorm hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Kenntnis des Kurztitels der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw deren Abkürzung kann vom Beschuldigten erwartet werden (vgl VwGH Ra 2021/03/0328).Eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafnorm hat dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Kenntnis des Kurztitels der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw deren Abkürzung kann vom Beschuldigten erwartet werden vergleiche VwGH Ra 2021/03/0328).
Schlagworte
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; digitales Kontrollgerät; Nachtrag; Tatort; Tatumschreibung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.489.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023