Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Zufolge § 32 Abs 5 WRG gilt § 21 Abs 1 WRG auch für nach § 32 Abs 1 bis 4 leg cit bewilligungspflichtige Maßnahmen. […] Hat die Behörde ein Ansuchen, welches auf die Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer gerichtet ist, abgewiesen, hat sie damit entschieden, dass dieses Vorhaben überhaupt nicht, dh auch nicht für bloß einen kurzen Zeitraum (ca ein Jahr) genehmigt werden könnte. Ein Ansuchen um eine Bewilligung mit ausdrücklich begehrter kurzer Befristung ist daher im Verhältnis zu einem Begehren ohne ausdrücklichen Befristungsantrag oder einen längerfristigen kein aliud, sondern ein minus, welches von der Abweisung des ersten Begehrens erfasst ist, sodass daher einer neuerlichen Entscheidung auch in diesem zeitlich engeren Rahmen das Hindernis der res iudicata entgegensteht.Zufolge Paragraph 32, Absatz 5, WRG gilt Paragraph 21, Absatz eins, WRG auch für nach Paragraph 32, Absatz eins bis 4 leg cit bewilligungspflichtige Maßnahmen. […] Hat die Behörde ein Ansuchen, welches auf die Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer gerichtet ist, abgewiesen, hat sie damit entschieden, dass dieses Vorhaben überhaupt nicht, dh auch nicht für bloß einen kurzen Zeitraum (ca ein Jahr) genehmigt werden könnte. Ein Ansuchen um eine Bewilligung mit ausdrücklich begehrter kurzer Befristung ist daher im Verhältnis zu einem Begehren ohne ausdrücklichen Befristungsantrag oder einen längerfristigen kein aliud, sondern ein minus, welches von der Abweisung des ersten Begehrens erfasst ist, sodass daher einer neuerlichen Entscheidung auch in diesem zeitlich engeren Rahmen das Hindernis der res iudicata entgegensteht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Zurückweisung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1703.001.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023