Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
WRG 1959 §32Rechtssatz
Mit einem von Amtswegen im öffentlichen Interesse ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG wird darüber abgesprochen, dass eine Anlage bzw Maßnahme in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Daher liegt zwischen dem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens Identität der Sache vor (vgl VwGH 92/07/0197; 2008/07/0104). Das gilt auch für ein Ansuchen auf kurz befristete Bewilligung, da auch ein solches mit einem Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG in Widerspruch steht (andernfalls hätte ein Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 leg cit. ergehen müssen).Mit einem von Amtswegen im öffentlichen Interesse ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG wird darüber abgesprochen, dass eine Anlage bzw Maßnahme in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Daher liegt zwischen dem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens Identität der Sache vor vergleiche VwGH 92/07/0197; 2008/07/0104). Das gilt auch für ein Ansuchen auf kurz befristete Bewilligung, da auch ein solches mit einem Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG in Widerspruch steht (andernfalls hätte ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, leg cit. ergehen müssen).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Zurückweisung; res iudicata;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1703.001.2023Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023