Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.04.2023Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Es genügt nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in § 73 Abs 1 Z 1 AWG genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-416/001-2015).Es genügt nicht, einen Adressaten eines Maßnahmenauftrages pauschal als Verursacher zu bezeichnen, sondern es ist konkret anzuführen, welche in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG genannte abfallrechtswidrige Handlung, aus der sich die Verpflichtetenstellung (wenn auch allenfalls nur als Veranlasser) ergibt, ein Adressat eines Behandlungsauftrages zu verantworten hat vergleiche LVwG NÖ LVwG-AV-416/001-2015).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.416.001.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023