Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.04.2023Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Dass der Verpflichtete hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109), ist für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG nicht erforderlich.Dass der Verpflichtete hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des Paragraph 309, ABGB hat vergleiche VwGH 2010/07/0109), ist für die Stellung als Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG nicht erforderlich.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.416.001.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023