Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.04.2023Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht von Altfahrzeugen nicht entscheidungsrelevant ist. Selbst durch das bloße „Herumstehen“ eines Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG entzogen, da kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt.Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht von Altfahrzeugen nicht entscheidungsrelevant ist. Selbst durch das bloße „Herumstehen“ eines Kfz wird ein solches nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des AWG entzogen, da kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; abfallrechtlicher Auftrag; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.416.001.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023