Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2023Norm
WRG 1959 §10Rechtssatz
Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde können im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden, wenn es im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den Konkretisierungserfordernissen des VStG entspricht und es überdies durch die Konkretisierung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Auflage; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2685.001.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023