Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.05.2023Norm
KFG 1967 §36 litaRechtssatz
Nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, wird zur Straße im Sinne der StVO 1960. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein (vgl VwGH 2013/02/0193). Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (vgl VwGH 2011/02/0270).Nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, wird zur Straße im Sinne der StVO 1960. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein vergleiche VwGH 2013/02/0193). Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs vergleiche VwGH 2011/02/0270).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Kraftfahrzeug; Abstellen; Abfallbegriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.541.001.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023